Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

Gesetz in Kraft   seit Juli 2013
Übergangsfrist   31.12.2014 für Bestandsbauten
Anwendungsbereich   Wohnungen (Neubau und Bestandsbau)
Verpflichtung für   Ausstattung durch Eigentümer; Betriebsbereitschaft durch Besitzer, es sei denn der Eigentümer übernimmt diese selbst
Mindestausstattung   mind. jeweils einen Rauchmelder in Schlafräumen sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit
Gesetzliche Grundlage   § 15 Abs. 7 Landesbauordnung für Baden-Württemberg



GESETZLICHE GRUNDLAGEN - Brandschutzunterweisung

  • BGV A1 §4, §22 (Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft):
  • Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
  • BGR 133, 5.2 (Hauptverband der Berufsgenossenschaften):
  • Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.
    ArbSchG §9, §10 (Arbeitsschutzgesetz):
  • Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten stehen.
  • ASR 13/ 1, 2 (Arbeitsstättenrichtlinien):
  • Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.
  • Krankenhausrichtlinien § 36/ 5:
  • Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens 1 Mal zu belehren über die Anordnung und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch-, Feuermelde-, Alarmeinrichtungen und über die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.
  • Vorschriften für die Ausbildung der Gefahrgutfahrer ADR Teil 8.2:
  • In jedem Fall muss seit dem 01.01.2005 gewährleistet sein, dass jeder einzelne Teilnehmer an einem Basiskurs eine praktische Brandbekämpfung mit einem Löscher durchführt.
  • AFB (Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen):
  • Der Versicherungsschutz kann beeinträchtigt werden wenn Sicherheitsvorschriften wie die ASF nicht eingehalten werden. So kann eine unzureichende Ausstattung mit Feuerlöschern, eine unregelmäßige Prüfung der Löschgeräte, eine mangelnde Ausbildung der Mitarbeiter oder gar eine unterlassene Schulung als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden. Das führt zu einem Ausschluss des Schadenersatzes durch die Feuerversicherung nach einem Brand!
  • VVB §1 (Verordnung über die Verhütung von Bränden):
  • Wer einen Brand wahrnimmt hat ihn sofort zu löschen wenn es ihm zumutbar und ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Kann er den brand nicht sofort löschen, so hat er unverzüglich öffentliche Hilfe herbeizuholen.
  • Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:
  • Die DIN EN ISO 9001 – Zertifizierung beinhaltet die Forderung nach einer Brandschutzunterweisung.

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
    ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.1 Unterweisung + 6.2 „Brandschutzhelfer“ 
    http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR-A2-2.html
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