Übergangsfrist für Feuerlöscher läuft ab

Am 31.12.2007 läuft die Übergangsvorschrift 1.6.5.6des ADR aus, wonach die bisherige
Anzahl und die Ausführung der Feuerlöscher (1x2kg und 1x6kg) nach alter Norm (z.B. DIN
14406) unabhängig vom zGG der Beförderungseinheit weiter verwendet werden durften.
Ab dem 01.01.2008 sind dann die schon im ADR 2003 beschriebenen Feuerlöscher
(Brandklassen A, B, C) der Norm EN 3 Teil 1 bis 6 mit dem vom zGG abhängigen
Fassungsvermögen erforderlich. Folgende Feuerlöscher sind vorgeschrieben:

a) pro Beförderungseinheit mindestens ein 2 kg-Feuerlöscher
und zusätzlich
b)
   • pro Beförderungseinheit mit zGG größer 7,5t ein oder mehrere tragbare Feuerlöscher
     mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12kg, von denen einer mindestens
     6kg fassen muss
   • pro Beförderungseinheit mit zGG größer 3,5t bis einschließlich 7,5t ein oder mehrere
     tragbare Feuerlöscher mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 8kg, von
     denen einer mindestens 6kg fassen muss
   • pro Beförderungseinheit mit zGG von höchstens 3,5tein oder mehrere tragbare
     Feuerlöscher mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 4kg

Der unter a) beschriebene 2kg-Feuerlöscher darf vomvorgeschriebenen Mindestfassungsraum
der unter b) beschriebenen Feuerlöscher abgezogen werden, d.h. die oben beschriebenen
Gesamtvolumina beinhalten den unter a) beschriebenen 2kg-Feuer-löscher.

Die Feuerlöscher sind nach Anlage 2 Ziffer 2.4 der GGVSE ab dem Herstellungsdatum und
danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöscher angegebenen Prüfung in zeitlichen
Abständen von längstens 2 Jahren zu prüfen. Auf denFeuerlöschern muss das Datum der
nächsten fälligen Prüfung (Monat und Jahr) oder derhöchstzulässigen Nutzungsdauer
angegeben sein.

Die Feuerlöscher müssen für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar angebracht sein. Die
Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöscher so gegen Witterungseinflüsse
geschütztsind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

 

Zum Seitenanfang