Wartung von Feuerlöschern

Unser qualifizierter Kundendienst bietet Ihnen eine professionelle Prüfung, Wartung und Instandhaltung Ihrer Feuerlöscher (alle Marken) direkt vor Ort an.

Wir überprüfen und warten Ihre Feuerlöscher gemäß DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher, DIN 41406/4, der Betriebssicherheitsverordnung für Feuerlöscher, den Prüf- und Füllvorschriften der jeweiligen Hersteller, sowie der Druckbehälterverordnung (Dauerdruckfeuerlöscher). Nach Abschluss der Prüfung / Wartung werden die von uns überprüften Feuerlöscher von unserem Kundendienst durch einen Instandhaltungsnachweis dauerhaft gekennzeichnet. Sie erhalten einen detaillierten Prüfnachweis der durchgeführten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Prüfung und Wartung sämtlicher Feuerlöscharten:

  • Gasfeuerlöscher (CO2) / Kohlendioxidlöscher
  • Aufladefeuerlöscher
  • Dauerdruckfeuerlöscher


Enthaltene Löschmittel:

  • Schaum
  • Wasser
  • Pulver
  • Gas


Wir warten Ihre Feuerlöscher nach folgenden Normen und Richtlinien:

  • DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher
  • DIN 14406, Teil 4
  • Betriebssicherheitsverordnung für Feuerlöscher
  • Prüf und Füllvorschriften der verschiedenen Hersteller
  • Druckbehälterverordnung


Feuerlöscher sind unverzichtbar bei der Bekämpfung eines Entstehungsbrandes und müssen im Ernstfall einwandfrei funktionieren. Ein defekter Feuerlöscher kann im Brandfall Menschenleben kosten und Sachschäden in Millionenhöhe verursachen, soweit es möglich ist den Entstehungsbrand rechtzeitig zu löschen. Durch die Überprüfung und Wartung Ihrer Feuerlöscher übernehmen wir die Gewährleistung über die brandschutztechnische und sicherheitstechnische Funktionsfähigkeit Ihrer Feuerlöscher. Bitte beachten Sie, dass eingesetzte Feuerlöscher umgehend instand gesetzt werden müssen.

Unser Kundendienst ist täglich zur Überprüfung und Wartung von Feuerlöschern in Baden Württemberg unterwegs. Mit einigen qualifizierten Vertragspartnern bieten wir Ihnen bundesweit eine preiswerte und kompetente Überprüfung, Wartung und Instandsetzung Ihrer tragbaren Feuerlöscher an.

 

Kundeninformation:

Wiederkehrende Prüfungen von tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern nach der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 

Die Betriebssicherheitsverordnung ist novelliert worden und wird in der neuen Fassung zum 01.06.2015 wirksam. 

Der neue Titel lautet: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) 

Wir möchten Sie mit dieser Kundeninformation über die Prüfungen nach BetrSichV informieren, die bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern notwendig sind. 

Dabei haben wir die Instandhaltung dieser Geräte nach DIN 14406 Teil 4 (Stand September 2009) ausgeklammert und beschreiben die zusätzlichen Prüfungen nach BetrSichV.

 

Vorbemerkung:

Im Sinne des § 1 der BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2, Abschnitt 4 „Druckanlagen“ Punkt 2.1.b und 6.13 sind tragbare und fahrbare Feuerlöscher überwachungsbedürftige Anlagen die wiederkehrend nach BetrSichV geprüft werden müssen. Diese Prüfungen werden entsprechend Anhang 2 BetrSichV, Tabelle 4, Prüfgruppe I und II, von einer zur Prüfung befähigten Person nach BetrSichV durchgeführt, sofern es sich um ein Druckgerät mit einem Produkt aus maximal zulässigem Druck (PS) und maßgeblichem Volumen (V) von nicht mehr 1000 bar x Liter, handelt. Darunter fallen alle tragbaren Feuerlöscher mit Ausnahme der 5- und 6 kg Kohlendioxidfeuer-löscher (Diese unterliegen der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle). Zur Prüfung befähigte Personen (bP) für Druckanlagen 

  1. Anforderungen an bP gemäß BetrSichV 

Die Grundanforderungen an bP sind in § 2 (6) der BetrSichV geregelt. Außerdem hat der Arbeitgeber nach § 3 (6) zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die bP erfüllen müssen die die Prüfungen nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind. Außerdem werden in Anhang 2 (Druckanlagen), Abschnitt 4, Punkt 3 Anforderungen an die bP genannt die über die in § 2 (6) genannten Anforderungen hinausgehen. 

Zur Prüfung befähigte Personen die mit Prüfungen an tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern beauftragt werden, müssen die erweiterten Anforderungen aus Anhang 2, Abschnitt 4, Punkt 3 erfüllen. Diese Anforderungen wurden aus der TRBS 1203 in den Verordnungstext übernommen und sind damit keine Empfehlung mehr, sondern rechtsverbindlich. Insbesondere betrifft das die Notwendigkeit einer einschlägigen technischen Berufsausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung. Mit ihrer bisherigen Ausbildung sind die bereits ausgebildeten bP weiter berechtigt wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV durchzuführen. 

  1. Bereits tätige bP

Mit der bisherigen Ausbildung sind die bereits ausgebildeten befähigten Personen weiter berechtigt wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV durchzuführen. Voraussetzung dafür ist, gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, Punkt 3b, u.a. eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Instandhaltung von tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern. Befähigte Personen sollen ihre Kenntnisse, gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, Punkt 3c, durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten. Dies ist z.B. durch Teilnahme an Fortbildungsfachlehrgängen in unserem Haus gewährleistet. 

 

Prüffristen:

Tragbare und fahrbare Feuerlöscher werden als funktionsfertige Baugruppe in den Verkehr gebracht und müssen nach § 16 der BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 6.13 als Druckgeräte nach 5 Jahren einer Inneren Prüfung und nach 10 Jahren einer Festigkeits-prüfung unterzogen werden. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist nicht notwendig. Die Prüffristen ergeben sich aus Anhang 2, Abschnitt 4,Tabelle 1 und gelten als Höchstfristen für wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Diese Prüffristen gelten auch für Prüfungen die durch eine Zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.

Gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, 5.9 darf der Arbeitgeber, im Rahmen einer Gefährdungs-beurteilung nach § 3 BetrSichV, für Anlagenteile die nach den Tabellen 2-9 (Für Feuerlöscher gilt die Tabelle 4) wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, die Prüffristen, für die innere Prüfung auf maximal 10 Jahre und für die Festigkeitsprüfung auf maximal 15 Jahre, festlegen. Das gilt nur wenn in Rahmen der inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage innerhalb der festgelegten Prüffrist sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen. Nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4, Punkt 6.13.2 brauchen bei Druckbehältern von Feuerlöschern, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Druckbehältern von Kohlendioxidfeuerlöschern wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn diese zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu gefüllt/befüllt werden. Bei Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern können Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der Inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden. 

Nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4, Punkt 6.13.3 können bei tragbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung (Nasslöscher) wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den Inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im Übrigen gilt Nummer 5.8. Für die folgende Betrachtung der Prüffristen der Inneren Prüfung und der Festigkeitsprüfung unterstellen wir, dass in der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers keine von Tabelle 1 abweichenden Prüffristen festgelegt wurden. Die bisherige Praxis in der Anwendung der BetrSichV zeigt, dass die Anpassung der Prüffristen an die i.d.R. 2-jährigen Instandhaltungsfrist nach ASR A2.2 und DIN 14406 T4 die wirtschaftlich sinnvollste Lösung ist. 

  1. Innere Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung § 16

Aufladelöscher sind nach BetrSichV Anhang 2 Punkt 6.13.2 nach Ablauf der Prüffrist (spätestens nach 5 Jahren) einer wiederkehrenden inneren Prüfung zu unterziehen, wenn diese geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neugefüllt/befüllt werden. Dauerdrucklöscher sind spätestens nach 5 Jahren wiederkehrend einer inneren Prüfung zu unterziehen. Kohlendioxidfeuerlöscher sind nach Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2 Punkt 6.13 nach Ablauf der Prüffrist einer wiederkehrenden Inneren Prüfung zu unterziehen, wenn diese nachgefüllt werden. Bei 2 kg Kohlendioxidfeuerlöschern kann die innere Prüfung durch eine Zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Bei 5- und 6 kg Kohlendioxidfeuerlöscher wird die innere Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt. Das empfehlen wir auch für die 2 kg Kohlen-dioxidfeuerlöscher. 

  1. Festigkeitsprüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung § 16

Pulverfeuerlöscher sind nach maximal 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Wenn bei den inneren Prüfungen der Löschmittelbehälter keine Mängel festgestellt werden, kann nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4, Punkt 6.13.2 auf eine Festigkeitsprüfung verzichtet werden. Wasser- und Schaumfeuerlöscher sind nach maximal 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Wenn bei Löschmittelbehältern mit Innenauskleidung bei der Inneren Prüfung keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist, kann nach BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 4, Punkt 6.13.3 auf eine Festigkeitsprüfung verzichtet werden. Kohlendioxidfeuerlöscher sind nach BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 4, Punkt 6.13.2 nach Ablauf der Prüffrist einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Insbesondere für Kohlendioxidfeuerlöscher liegt es in der Verantwortung des Betreibers eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu erstellen und eine sicherheitstechnische Bewertung nach § 16 BetrSichV durchzuführen. 

Dabei ist hinsichtlich der Festlegung der Prüffrist die TRBS 3145 -Ortsbewegliche Druckgasbehälter– Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren – zu beachten. Dort heißt es unter 4.3.1. (4):

„Ortsbewegliche Druckgasbehälter, deren Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung gemäß Gefahrgutvorschriften überschritten ist, dürfen nur zum Entleeren bereitgehalten werden, wenn die Gefahr des Materialversagens nicht besteht. Der ortsbewegliche Druckgasbehälter soll innerhalb eines Zeitraumes, der die doppelte Prüffrist nicht übersteigt, wiederkehrend geprüft werden.“ D. h. die nach TRBS 3145 – 4.3.1 (4) maximal mögliche Verdoppelung der Prüffrist ist im Sinne der genannten Kriterien sorgfältig zu prüfen und in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Festigkeitsprüfung der Kohlendioxidfeuerlöscher erfolgt für 5/6 kg Geräte durch die ZÜS. Geräte mit 2 kg Löschmittelinhalt können auch durch die befähigte Person einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden. Wir empfehlen auch hier eine ZÜS – Prüfung. 

  1. Dokumentation der Prüfungen nach BetrSichV

Feuerlöscher werden im Sinne der BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlagen betrachtet. Die Dokumentation der Prüfungen erfolgt daher nach den Vorgaben des § 17 BetrSichV. 

  1. Prüfung von fahrbaren Feuerlöschern nach BetrSichV durch Zur Prüfung befähigte Personen nach BetrSichV Für fahrbare Pulver- und Nassauflade- und Dauerdruckfeuerlöscher und fahrbare Kohlendioxidfeuerlöscher gelten die gleichen Vorgaben wie vorstehend, für die tragbaren Pulver- und Nassauflade- und Dauerdruckfeuerlöscher und die tragbaren Kohlendioxidfeuerlöscher, beschrieben. 

Ausnahme:

Fahrbare Nassauflade- und Dauerdruckfeuerlöscher ohne Innenauskleidung sind nach 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Dies gilt auch dann wenn bei der Inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.

Ihr

BSC Brandschutz Service Center

Quelle: Brandschutz Heimlich GmbH

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